Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) gelten für alle Verträge, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir, die voxeljet AG, auf Käufer-/Auftraggeberseite abschließen.

1.2 Für alle von uns auf Käufer-/Auftraggeberseite abgeschlossenen Verträge, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, gelten ausschließlich diese AEB. Mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers/Auftragnehmers (im Folgenden: AN) gelten unsere AEB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des AN wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall schriftlich zustimmen. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des AN, die Lieferung/Leistung des AN vorbehaltlos annehmen.

1.3 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1.4 Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem AN, bei denen wir auf Käufer-/Auftraggeberseite Vertragspartner sind.

1.5 Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem AN sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Auftrag und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Aufträge müssen unverzüglich nach Eingang durch den AN schriftlich angenommen/bestätigt werden. Ist die Auftragsannahme nicht innerhalb von 1 Woche nach Zugang unseres Auftrages bei dem AN bei uns eingegangen, behalten wir uns vor, den Auftrag zu widerrufen. Mündliche Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. In der Auftragsbestätigung sowie im gesamten Schriftverkehr ist unsere Auftragsnummer anzugeben.

2.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen dieser Änderungen, wie insbesondere Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine, einvernehmlich und angemessen zu regeln.

3. Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung

3.1 Die mit dem AN vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Versand-, Verpackungs-, Fahrt- und Versicherungskosten sowie Ein- und Ausfuhrzölle ein. Mehrforderungen jeglicher Art werden von uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Änderung der Bestellung anerkannt.

3.2 Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Das Zahlungsziel läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Lieferung bei uns eingegangen bzw. alle Leistungen erbracht sind, bei Werkleistungen frühestens ab der Abnahme. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zeitpunkt unserer Zahlungshandlung. Eine An- oder Abnahme der Lieferung/Leistung ist mit unserer Zahlung in keinem Fall verbunden.

3.3 Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung.

3.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung durch den AN zurückzubehalten.

3.5 Kommen wir mit einer Zahlung in Verzug, kann der AN Verzugszinsen in Höhe von maximal 5 % p.a. berechnen.

3.6 Forderungsabtretungen oder Einzugsermächtigungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3.7 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem AN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der AN zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung/ Leistung; Fristen; Termine; Verzug

4.1 Alle für die Leistungen des AN vereinbarten Termine, auch Zwischen- und Einzeltermine, sind verbindlich und vom AN einzuhalten. Termine gelten nur dann als eingehalten, wenn die Leistung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort zur Verfügung steht. Wenn der AN erkennt oder erkennen muss, dass die Einhaltung eines Termins in Gefahr gerät, muss er uns hiervon unverzüglich schriftlich und unter Angabe des möglichen Leistungstermins benachrichtigen. Unsere Ansprüche verspäteter Leistung bleiben auch im Fall unserer Zustimmung zum neuen Leistungstermin unberührt. Für Fristen, die für die Leistungen des AN vereinbart sind, auch für Zwischen- und Einzelfristen, gilt diese Ziffer 4.1 entsprechend.

4.2 Bei Verzug des AN sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.3 Der Lieferant stellt sicher, dass er uns bei Lieferung von Produktionsmaterial auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

4.4 Der AN kann sich nur dann wirksam auf einen Fall höherer Gewalt berufen, wenn der Fall höherer Gewalt spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungstermin uns gegenüber konkret und im Einzelnen nachgewiesen schriftlich oder per Telefax angezeigt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, so kann sich der AN auf einen Fall höherer Gewalt lediglich dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 24-Stunden-Frist eingetreten ist und für die Leistungsverzögerung ursächlich war.

4.5 Der AN hat die Leistung stets persönlich zu erbringen. Eine Leistung durch Dritte (Unterlieferanten/Subunternehmer) bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

4.6 Der AN verpflichtet sich, nur Mitarbeiter und in Übereinstimmung mit Ziffer 4.4 beauftragte Dritte im Rahmen des Vertrages einzusetzen, für welche sämtliche gesetzlichen Anmelde-, Anzeige- und Abgabepflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt werden.

5. Versand; Gefahrtragung; Verpackung

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des AN frachtfrei an die vereinbarte Versandanschrift. Ziffer 7 bleibt unberührt.

5.2 Der AN nimmt alle Verpackungsmaterialien auf seine Kosten zurück. Leistungsort für die gemäß § 4 der Verpackungsverordnung besehende Rücknahmepflicht des AN ist der Erfüllungsort (Ziffer 12.2).

6. Transportdienstleistungen

6.1 Beauftragt voxeljet Transportdienstleistungen, ist der Transporterfolg geschuldet. Rechte und Pflichten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 407 HGB (Frachtvertrag).

6.2 Den Regelungen sowie der Anwendung der ADSp („Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen“) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von den gesetzlichen Regelungen des Frachtvertrags abweichen.

7. Qualität; Dokumentation; Fertigungsunterlagen; Daten

7.1 Die Lieferungen/Leistungen des AN müssen den dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen hinsichtlich vereinbarter Ausführung, Qualität, Farbgebung, Menge und unserer technischen Vorgaben sowie (nachrangig) den eigenen technischen Spezifikationen des AN entsprechen.

7.2 Alle nach dem Vertrag vom AN an uns zu übergebenden oder uns zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Dokumentationen, Eich- und Prüfzertifikate, Pläne
usw.) erhalten wir in deutscher Sprache. Vereinbarte Übersetzungen in andere Sprachen erfolgen auf Kosten des AN. Der AN haftet für die korrekte Übersetzung.

8. Werkleistungen Abnahme

Gehören Installations-, Montage- oder sonstige Werkleistungen zum Vertragsumfang des AN, so gilt Folgendes: Es ist stets eine förmliche Abnahme erforderlich. Diese kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase erfolgen. Eine fiktive oder schlüssige Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme, ist ausgeschlossen. Der Gefahrübergang tritt frühestens mit der Abnahme ein. Vertragsstrafenansprüche gegen den AN bleiben uns auch dann erhalten, wenn wir uns diese bei der Abnahme nicht vorbehalten.

9. Mängelansprüche; Verjährung

9.1 Der AN übernimmt die Gewähr für seine Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Über die Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 hinaus garantiert der AN, dass seine Lieferungen und Leistungen alle bei Vertragsabschluss vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen sowie volle Funktionsfähigkeit besitzen.

9.2 Wareneingangsbestätigung und Zahlung stellen keine Genehmigung der Leistung dar.

9.3 Mangelhafte Leistungen können wir auf Kosten des AN zurücksenden. Unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche sind wir in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und/oder drohender erheblicher Schäden berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des AN in uns geeignet erscheinender Weise im Wege der Selbstvornahme umzusetzen.

9.4 Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt für alle Lieferungen/Leistungen des AN einheitlich fünf Jahre, soweit gesetzlich nicht eine längere Frist vorgesehen ist. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Haftung und Versicherung

10.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Werden wir aufgrund eines Mangels oder Fehlers der Leistung des AN auf verschuldensunabhängige Haftung/Gefährdungshaftung, insbesondere aus Produkthaftung, in Anspruch genommen, so hält uns der AN – auch ohne Verschuldensnachweis – in vollem Umfang schad- und klaglos.

10.2 Für Maßnahmen, welche durch uns zur Schadensabwehr und Schadensminimierung (wie beispielsweise Rückrufaktionen) getroffen werden, haftet der AN.

10.3 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens dem Wert der Lieferung abzuschließen und uns diese auf Verlangen vorzuweisen.

11. Datenschutzrechtlicher Hinweis

Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten und Unternehmensdaten sowie alle Änderungen werden zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsverbindung, genutzt und gespeichert. Darüber erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis. voxeljet verarbeitet Ihre Daten nach Maßgabe der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und informiert darüber in den Datenschutzhinweisen (Arti-kel 13/14 DSGVO), die unter dem Link https://www.voxeljet.com/de/rechtliches/ eingesehen und heruntergeladen werden können.

12. Geheimhaltung

12.1 Der AN ist verpflichtet, alle unsere (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die ihm aus und im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns bekannt werden, stets – auch im Zweifelsfall – als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

12.2 Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, so ist er verpflichtet, uns für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 5 % des Netto-Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, der AN weist uns nach, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Jedenfalls sind wir stets berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

13. Schutzrechte Dritter

Der AN haftet dafür, dass seine Leistung keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Werden durch die Benutzung der Leistung des AN Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der AN auf eigene Kosten nach unserer Wahl uns das Recht zur Nutzung der Leistung zu verschaffen oder in einer Weise nachzuerfüllen, in der keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns bzw. unsere Kunden von allen Schadensersatzansprüchen
freizustellen, die aus einer Verletzung eines in- oder ausländischen Schutzrechtes durch seine Leistung entstehen.

14. Eigentumsübergang

Die Ware geht mit der Ablieferung in unser Eigentum über. Ein gegen uns erklärter verlängerter Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Werden von uns für die Komplettierung des Liefergegenstandes Teile, Baugruppen, usw. zur Verfügung gestellt, so bleiben diese unser Eigentum.

15. Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

15.2 Die Regelungen der Ziff. 15.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

16. Sprache; Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

16.1 Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sprache der Vertragsdurchführung ist ebenfalls deutsch.

16.2 Erfüllungsort für alle Leistungspflichten des AN ist Augsburg.

16.3 Wenn der AN Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der AN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu klagen.

16.4 Alle Rechtsbeziehungen oder Rechtshandlungen aus und im Verhältnis zwischen uns und dem AN unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Verpackungsrichtlinie

1. Präambel

1.1 Allgemeine Hinweise

Die Verpackungsrichtlinie ist unabdingbarer Bestandteil einer jeden Bestellung und gilt für alle Lieferanten der voxeljet AG. Aus diesem Grunde ist die „Verpackungsrichtlinie“ generell einzuhalten und alle betroffenen Bereiche Ihres Hauses wie auch Ihre Zulieferer und Ihre beauftragten Speditionen über diese Festlegung zu informieren und auch umzusetzen. Über diese allgemeine Vorschrift hinaus gelten selbstverständlich auch die jeweils gültigen nationalen und internationalen Gesetze, Normen und Vorschriften, die grundsätzlich bei einer Warenlieferung zu beachten und einzuhalten sind.

1.2 Ziel

Mit der vorliegenden einheitlichen Verpackungsvorschrift soll die Optimierung des Warenflusses in der Lieferkette erzielt werden. Aus der sich resultierenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und der voxeljet AG haben für die Logistik Zielsetzungen wie Versorgungssicherheit, Flexibilität, Stabilität und kontinuierliche Verbesserung der Prozesse sowie das wirtschaftliche Gesamtoptimum in der Lieferkette höchste Priorität. Mit einer identischen Abwicklung im Bereich der Verpackungsnormen sowie dem Informations- und Datenhandling ist ein reibungsloser Ablauf der Logistikprozesse über alle Stufen der Lieferkette hinweg zu gewährleisten.

1.3 Grundsatz

Da Sorge dafür zu tragen ist, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele der voxeljet AG und der Umweltgesetzgebung eingehalten werden, gelten folgende Prioritäten: • Vermeidung – Ausreichender Warenschutz mit minimalem Einsatz von Verpackungsmaterialien (Volumen und Gewicht) • Verminderung – Verwendung und kontinuierliche Verbesserung wieder verwertbarer Verpackungen und Materialien • Verwertung – Es sollen umweltverträgliche, unvermischte und stofflich verwertbare Materialien für alle Arten von Verpackungen und Füllmaterialien zum Einsatz kommen.

1.4 Gültigkeit und Aktualisierung

Diese Vorschrift ersetzt keine vorhandenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Qualitäts- und Konstruktionsdokumente. Werden zwischen der voxeljet AG und dem Lieferanten gesonderte, schriftlich vereinbarte Abmachungen getroffen, gelten die individuell vereinbarten Bestimmungen. Falls spezielle Lieferantenspezifikationen zu berücksichtigen sind, werden die relevanten Dokumente rechtzeitig dem Lieferanten übermittelt. Zoll- und internationale Gesetze müssen eingehalten werden. Die Richtlinie wird unregelmäßig und nach Bedarf angepasst, sollten sich Begebenheiten ändern. Zuständig für die Überprüfung und Überarbeitung sind die Abteilungen Material Management, in Kooperation mit QM, Health & Safety, der voxeljet AG.

1.5 Definition Fachbegriffe

Fachbegriffe aus dem Verpackungsbereich nach DIN 55405 und Verpackungsverordnung:

• Packgut: Ware, die verpackt werden soll

• Packstoff: Material, aus dem Packmittel bzw. Packhilfsmittel hergestellt werden (Holz, Kunststoff, Karton…)

• Packmittel: Gegenstand, der das Packgut aufnimmt, damit es lager-/transport-/verkaufsfähig wird (Schachtel, Palette, Kiste, Box …)

• Packhilfsmittel: Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern etc.

• Verpackung: Packmittel + Packhilfsmittel

• Packung: Packgut + Verpackung • Packstück: Packung, die lager- und versandfähig ist

• Transportverpackung/Versandverpackung: Verpackung, die ausschließlich dem Versand bzw. Transport dient

1.6 Inspektion

Die voxeljet AG behält sich das Recht vor, die Verpackung jeder Bestellung bzw. Lieferung zu inspizieren und bei gegebenen Verstößen direkt den Lieferanten zu rügen.

2. Verpackungsvorgaben

2.1 Verpackungsanforderung- Vorgänge

Folgende Vorgänge sollen i.d.R. ausführbar sein:

• Die Teile sind ohne Qualitätseinbußen und frei von Verschmutzungen anzuliefern

• Transportverpackungen sollten eine sichere und einfache Handhabung während des Be- und Entladens gewährleisten

• Bildung rationaler Ladeeinheiten und effiziente Nutzung von Transportkapazitäten (Stapelfähigkeit, ohne die Unversehrtheit der einzelnen Teile zu gefährden)

• Ausreichende Transportsicherung

• Sichere und einfache Handhabung beim Entnehmen der Teile aus der Verpackung

• Ordnungsgemäße Kennzeichnung (Kap. 2.9 ff)

• Verwendung von Materialien nach dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes

• Eine Komponente pro Einzelverpackung, also sorten- und/oder chargenrein (z.B. links/rechts getrennt, bei gleicher Charge)

• Wenn Mischgebinde nicht vermieden werden können, sind die Teile deutlich sichtbar zu trennen, zu kennzeichnen und zweckmäßig zu organisieren

• Falls es nicht möglich ist, Auftragsbezogen zu liefern ist einmal auf dem Lieferschein und zusätzlich direkt auf dem Packgut ein Vermerk anzubringen mit direktem Verweis zur jeweiligen voxeljet AG Bestellnummer und weiterführender Kennzeichnung wie unter 2.9.1 beschrieben

• Alternative Verpackungsmöglichkeiten (z.B. Mehrwegverpackungen) sind zu berücksichtigen

• Wenn es durch Verrutschen oder Reiben zu Schäden kommen kann, sind geeignete Trenneinsätze zu verwenden

• Empfindliche Teile wie z.B. oberflächenbearbeitete, lackierte oder zerbrechliche Packgüter sind ordnungsgemäß zu polstern (z.B. Noppenfolie, Vlies, Schaumstoff etc.)

• Bei länderübergreifendem Warenverkehr sind die Importvorschriften für Verpackungsmaterialien aus Holz zu beachten. Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller behandelten Materialien gemäß IPPC-Norm

• Einfaches Heben und Transportieren (Heben mittels Gabelstapler oder Seilen)

• Transport unter erschwerten Bedingungen (schlechte Straßen usw.)

2.2 Verpackungsanforderungen- Schutz vor Einflüssen

Die Verpackung soll Schutz vor folgenden Einflüssen bieten:

• Mechanische Beanspruchung und Beschädigung

• jegliche Art von Verschmutzung

• Spritzwasser

• Feuchtigkeit und evtl. daraus resultierende Korrosion

• Klimatische Einflüsse

• Umwelteinflüsse (Industrieabfälle, Abgase, usw.)

• Verlust

2.3 Verpackungsanforderungen- Funktionen

Folgende Funktionen sollen von der Verpackung erfüllt sein:

• Schutzfunktion: Schutz vor physischer Beschädigung und Umweltschäden; Stapelung sollte, wo möglich, vermieden werden um die Oberfläche des Packgutes nicht zu beschädigen.

• Verladung und Transport: Transportverpackungen sind so zu gestalten, dass ein einfaches und sicheres Halten, Heben, Bewegen, Absetzen und Verstauen der Ladung gewährleistet ist.

• Lagerfunktion: Die Verpackung muss den statischen und umweltbedingten Belastungen, denen sie während der Lagerung ausgesetzt ist, standhalten. Eine optimale Verpackung soll den Ein- und Auslagerungsprozess rationalisieren. Lagerraum soll optimal ausgenutzt werden. Der Einsatz geeigneter Packmittel ermöglicht eine systematische Anordnung der gelagerten Ware.

• Gebrauchsfreundlichkeit: Einfache Nutzung und sichere Handhabung.

• Informationsfunktion: Sichtbare Anbringung von geforderten Versandinformationen und Lieferdaten (Kap. 2.9 ff).

• Umweltverträglichkeit: Umweltverträglichkeit und problemlose Recycling- und/oder Entsorgungsmöglichkeit sowie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

• Gewährleistungsfunktion: Mit der Lieferung einer unbeschädigten Verpackung gewährleistet der Zulieferer, dass die Angaben auf der Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmen.

• Rationalisierung: Effiziente Versand- und Lagereinheiten in Bezug auf die Versandart, den Weg und das Gewicht, die Nutzung der Transportkapazitäten sowie die sichere Handhabung während der Be- und Entladung, Lagerung, Öffnung und Entsorgung.

2.4 Kartonagenauswahl

Die Qualität der Kartonage muss für das zu verpackende Teil eine ausreichende Stabilität gewährleisten und den Belastungen während des Transports, der Handhabung und der Lagerung standhalten. Ebenso ist für die Auswahl der Kartonage die Stapelfähigkeit zu berücksichtigen (DIN 55468 ff. und DIN 55428 ff).

2.5 Innenauspolsterung

Die Auspolsterung ist entscheidend für die Qualität der gesamten Verpackungseinheit. Die Polstereinlagen sollen das Packstück in dem Karton bzw. auf der Palette, fixieren und gleichzeitig mithelfen die Stapelfähigkeit zu verbessern, falls dies von der Logistikabfolge gefordert ist. Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die flächendeckend für das Recycling akzeptiert werden, zu verwenden. Von der Verwendung losem Füllmaterials ist i.d.R. abzusehen, ist allerdings zulässig, falls es nicht auszuschließen ist, dass das Transportgut anderenfalls Schaden nimmt. Papierschnipsel und zerkleinerte oder zerknüllte Zeitungen sind als Füllmaterial, bzw. Kantenschutz, bzw. als genereller Schutz des Transportgutes nicht zulässig (siehe DIN 55468 ff.).

2.6 Korrosionsschutz

Als Korrosionsschutz werden Maßnahmen bezeichnet, die die Vermeidung von Korrosionsschäden durch Einwirkung von Regen- oder Seewasser, hoher Luftfeuchtigkeit oder Temperaturschwankungen zum Ziel haben. Korrosionsempfindliche Packgüter sind für die Dauer des Transports und der Lagerung geeignet zu schützen.

2.7 Handhabungssymbole

Um die packstückgerechte Handhabung zu gewährleisten, sind die Verpackungen von Packgütern, die eine besondere Art des Handlings erfordern, deutlich und ausreichend zu kennzeichnen. Hierfür sind folgende international geltende Symbole nach DIN 55 402 zu verwenden:

2.8 Packhilfsmittel

Zu den Packhilfsmitteln zählen alle Materialien, die die Verpackung stabilisieren bzw. ihre Festigkeit erhöhen und somit ihren Zusammenhalt gewährleisten (wie z. B. Klebeband, Nägel, Klammern, Umreifungsbänder etc.). Um Teile innerhalb einer Lieferung besser gegen äußere Einflüsse zu schützen wird die Verwendung von stapelbaren Aufsetzrahmen empfohlen. Sollte eine feste Abgrenzung der Teile auf dem Packmittel erforderlich sein, sind Kunststoff- oder Holztrennwände zu verwenden. Diese sind, falls erforderlich, besonders bei oberflächenbeschichteten Packgütern, ebenfalls mit Schaumstoff oder anderen schlagabdämpfenden Materialen auszukleiden.

2.8.1 Platznutzung innerhalb der Packung

Verpackungen müssen so aufgebaut, verwendet und befestigt werden, dass die beim Transport, bei der Handhabung sowie bei der Lagerung entstehende statische oder dynamische Belastung effizient bewältigt werden kann. Das Packgut ist in den für seine Beschaffenheit geeigneten Verpackungen beim Versand abzuliefern. Bei der Einteilung der einzelnen Güter innerhalb des Packmittels ist darauf zu achten, dass ein Kontakt oder Zusammentreffen/ Zusammenschlagen/Aneinanderreiben der Teile vermieden wird. Bei der Verteilung der einzelnen Positionen auf der Palette ist ein Seitenabstand von mind. 5 cm empfohlen. Der individuelle Abstand der Positionen zueinander kann variieren, sollte aber auch hier den Mindestabstand von 5 cm nicht unterschreiten. Um die Unversehrtheit zu gewährleisten, kann mit Schaumstoffen gearbeitet werden. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen den Einzelteilen muss zu allen Seiten, als auch gestapelt, spannungs- und druckfrei erfolgen, um eine Beschädigung des Packgutes zu vermeiden.

2.9 Kennzeichnung und Markierung

Für eine eindeutige als auch schnelle Identifikation des Liefergutes ist die exakte und systematische separate Kennzeichnung der einzelnen Packstücke und Ladeeinheiten sowie die Übermittlung warenbegleitender Informationen dringend erforderlich. Jede Packeinheit muss eindeutig nachverfolgbar gekennzeichnet sein. Hierzu muss zumindest die Bestellnummer der voxeljet AG, sowie die Lieferscheinnummer von außen ersichtlich auf dem Packstück angebracht sein. Für eine einwandfreie Handhabung von schweren Sendungen sind die unter Punkt 2.7 aufgeführten Symbole zu verwenden.

2.9.1 Kennzeichnung von Einzelteilen

Die separate Kennzeichnung aller Einzelteile sowie loser Teile, die sich innerhalb einer Verpackungseinheit befinden, ist für eine eindeutige Identifikation unerlässlich. Als Muster für eine Mindestkennzeichnung gilt folgende Abbildung:

Die Kennzeichnung muss auf dem Teil entweder aufgeklebt, aber rückstandsfrei ablösbar, oder dauerhaft in einem nicht sichtbaren Bereich für den Endkunden, erfolgen. Ein Anhängen eines Etiketts an dem Bauteil ist nur in Sonderfällen zulässig und darf nur unter Zustimmung der voxeljet AG erfolgen. Ist die Kennzeichnung jedes einzelnen Teils nicht sinnvoll (technisch oder wirtschaftlich (z.B. Kleinteile)), so sind die Teile in ein adäquates Verpackungsbehältnis zu packen, auf dem wiederum o.g. Informationen mit der Nennung der Stückzahl aufzubringen sind.

2.9.2 Markierung der Packstücke

Die Markierung von Verpackungseinheiten ist ein wichtiger Bestandteil des Informationsaustausches. Sie sind eindeutig der jeweiligen Lieferung zuordenbar auszuführen. Es gilt dafür die unter Punkt 2.9 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Sollten bei einer Lieferung mehrere Packstücke anfallen, so sind diese mit einer Aufschrift „1 von X“ zu kennzeichnen. Die Markierung der Packstücke ist dabei immer auf beiden Längsseiten vorzunehmen. Zudem muss gewährleistet sein, dass alle Positionen und Packungen einer Lieferung ordentlich zugeordnet werden können. Die einzelne Nennung von Nummern auf zusammengehörenden Paketen ist nicht zulässig.

2.9.3 Mitgeltende Lieferpapiere 

Alle warenbegleitenden Dokumente die einer Lieferung anhängen, sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

• Versanddatum

• durchlaufende Lieferschein-nummerierung

• Vollständiger Firmenname mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut

• Rechtsform der Gesellschaft

• Sitz der Gesellschaft

• Registergericht des Sitzes der Gesellschaft

• Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist

• alle Geschäftsführer

– sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat:

– der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit vollem Namen

Zur Benennung der Einzelpositionen gilt die Angabe der folgenden Einzelinformationen:

• Benennung des Bauteils

• enthaltene Stückzahl innerhalb der Lieferung

• Voxeljet-Zeichungsnummer

• Voxeljet-Materialnummer

• Bestellnummer der Voxeljet AG

• Nettogewicht pro Stück (in sinnvoller Einheit)

• Zolltarifnummer

• evtl. Reklamationsnummer

• ggf. Seriennummer oder Charge

3. Packmittel und Packhilfsmittel

3.1 Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind, d. h. wiederverwendet werden können. Sie sind der Einwegverpackung vorzuziehen.

Das Verpackungsmittel sowie das Packgut dürfen die Außenkontur der Ladungsträger nicht überschreiten, d.h. das Ladegut darf nicht auf der Palette überstehen!

3.1.1 Europalette (Pool- Tauschpalette)

Es müssen die international anerkannten Größen für Poolpaletten von 1200 x 800 mm (Europalette nach DIN 15146Teil 2) und 1200 x 1000 mm (Industriepalette nach DIN 15141-Teil 4) verwendet werden, da dadurch eine optimale Modulbildung (nach DIN 55 520) sowie Ausnutzung der Palette erreicht wird. D.h. die Paletten sind ohne Überstände zu einer kompakten, gesicherten Transporteinheit zusammenzufügen. Die Paletteneinheiten müssen transportsicher nach dieser Richtlinie verpackt und gesichert werden. Es ist nicht gestattet, Europaletten mit Keilen oder anderen Hölzern zu benageln. Nur Europoolpaletten, die den EPAL-Tauschkriterien entsprechen, werden getauscht.

http://www.gpal.de/media/pdf/EPAL_Qualitaetsguide_2016_DE_DINA3.pdf

3.1.3 Paletten- Sonderanfertigungen

Eine Verpackung entsprechend der Verpackungsrichtlinie der HPE (Holzpackmittel – Paletten – Exportverpackung), jeweils aktuellste Ausgabe des Bundesverbandes Holzpackmittel – Paletten – Exportverpackung e.V., ist erwünscht. Es gilt die zu transportierende Ware gegen Verrutschen zu sichern. Im Falle größerer Abmaße des Transportgutes, ist in jedem Falle sicherzustellen, dass das Gut nicht aus der Verpackung bzw. dem Packmittel übersteht. Jede Packeinheit muss nachverfolgbar gekennzeichnet sein. Nur Paletten, die den EPAL-Tauschkriterien entsprechen, werden in Umlauf gebracht bzw. zurückgenommen. Muss das Packgut durch Keile oder andere Hölzer fixiert werden, sind dafür genügend große Holzböden zu verwenden, die auf die Palette aufgebracht werden (siehe Punkt 3.2).

3.2 Fixierung des Packgutes auf einer Palette

Für den Versand sperriger Güter müssen alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sein. Es ist nicht zulässig, dass Packgüter auf der Palette überstehen. Als Versandempfehlung versteht sich die folgende Abbildung:

3.3 Einwegverpackungen 

Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die in dem jeweiligen Anlieferungsland zum Recycling akzeptiert werden, zu verwenden. Die volle Recyclingfähigkeit muss auch bei der Verwendung von Etiketten sowie Klebe-/ Packband gewährleistet sein. Gemäß dem Fall, dass Kleinteile einer Lieferung separat verpackt werden müssen, ist von einem losen Dazupacken auf der Palette abzusehen. Anfallende Kleinteile sind in einem Karton ladungssicher zu verpacken, eindeutig zu kennzeichnen und verlustsicher auf der Palette mitanzubringen. Hierfür empfiehlt sich die Verwendung von Kartonagen.

4. Anlagen

4.1 Unzuverlässige Materialien bei Verpackungen

Die EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) enthält die wichtigsten Höchstwerte für Blei- Quecksilber- Chrom- und Cadmiumkonzentrationen, die in Verpackungsmaterialien enthalten sein dürfen, siehe: http://www.rigk.de/fileadmin/documents/downloads/formulare/EUVerpackVO_D.pdf.

4.2 Rückgabe und Entsorgung der Verpackung

Grundsätzlich ist die Verwendung von Mehrwegverpackungen dem Einsatz von Einwegverpackungen vorzuziehen. Mehrwegverpackungen sind dabei nach Nutzung auf ihre weitere einwandfreie Funktionstüchtigkeit sowie Sauberkeit zu prüfen. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind die Verpackungen wenn möglich zu reparieren bzw. auszuwechseln, wenn sie nicht mehr verwendet werden können. Einwegverpackungen sollten hingegen schon nach ihrem einmaligen Gebrauch ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Auftragnehmer.

4.3 Hilfsinformationen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Dokumente der voxeljet AG:

• Code of Conduct

• QM-Handbuch sowie alle gültigen Gesetze und Vorschriften.

AGB

1. Geltung

1.1 Für alle Verträge, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir, die voxeljet AG, auf Verkäufer-, Lieferanten- und Auftragnehmerseite abschließen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB)

1.2 Mit der Bestellung/Auftragserteilung durch den Käufer bzw. Besteller (im Folgenden: Kunde) gelten unsere AGB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3 Unserer AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1.4 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Verträge, die wir auf Verkäufer-, Lieferanten- und Auftragnehmerseite mit dem Kunden abschließen.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, EMail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung, Leistungsumfang

2.1 Unsere Angebote sind stets unteilbar, unverbindlich und freibleibend.

2.2 Sämtliche zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen), die dem Kunden bzw. ihm zuzurechnenden Dritten im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich. Daneben gilt Ziffer 11.1.
2.3 Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der Liefervertrag maßgebend. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Liefervertrages oder dem Versand der Ware gilt der Auftrag des Kunden als von uns angenommen. Änderungswünsche des Kunden gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. unseres Liefervertrags, gleich welcher Art, werden nur im Fall unserer ausdrücklichen Bestätigung zum Vertragsinhalt.

2.4 Alle Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Leistungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als vereinbarte Beschaffenheit oder garantiert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Leistung für den von ihm zugedachten Zweck zu überzeugen.

2.5 Unsere Leistungen erfolgen nach den hierfür maßgeblichen deutschen technischen sowie rechtlichen Vorschriften und Normen in der jeweils am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

2.6 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

3. Preis, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehalte, Leistungsverweigerung

3.1 Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich FCA (Incoterms 2010). Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise für die vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen sich zudem ohne Versicherungen und Steuern. Sämtliche bei uns entstehenden Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Versicherungen, Steuern, von Behörden oder vom Kunden verlangte Abnahmen und Zulassungsverfahren etc. werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

3.3 Unsere Entgeltforderungen im Rahmen einer Service-Leistung (Printformen und Gussteile) sind mit Zugang unserer Rechnung beim Kunden sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.4 Unsere Entgeltforderungen im Rahmen einer System-Leistung (Druckmaschinen) sind, vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung, zu 30 % mit Vertragsunterzeichnung, zu 60 % mit Zugang unserer Mitteilung des Versanddatums beim Kunden und zu 10 % mit Abnahme der Ware durch den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

3.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kunden kommt es auf den Zahlungseingang an. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlung durch Wechsel nehmen wir zudem nur an, wenn wir dem vorher schriftlich zugestimmt haben.

3.6 Erfolgt die Bereitstellung oder Lieferung unserer Ware vereinbarungsgemäß oder aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als sechs Monate nach Vertragsabschluss und verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung/Bereitstellung unsere Lohn- und/oder Materialkosten um mehr als 5 % nach oben oder unten, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend; dabei wird für die Berechnung des Preises ein Lohn- und Materialanteil von je 45 % und ein Festpreisanteil von 10 % zugrunde gelegt. Beträgt die Veränderung des Preises mehr als 10 % nach oben oder unten, so sind sowohl wir als auch der Kunde zum Rücktritt vom betreffenden Vertragsteil berechtigt.

3.7 Wir sind berechtigt vom Kunden Teilzahlungen/Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen zu verlangen.

3.8 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem 3-Monats-Euribor der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Für die Berechnung der Verzinsung ist die Euribor-Notierung zum Datum des Verzugseintritts maßgeblich. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten.

3.9 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, sind wir befugt, Sicherheitsleistung zu verlangen oder noch ausstehende Leistungen aus diesem Vertrag mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzuhalten.

3.10 Unsere Entgeltforderungen verjähren 5 Jahre beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt.

3.11 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Teilleistungen, Fristen, Termine, Verzögerungen

4.1 Zu Teilleistungen sind wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden jederzeit berechtigt. Wir sind berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden bereits vor dem Liefertermin ganz oder teilweise zu liefern.

4.2 Liefertermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Die von uns benannten oder mit uns vereinbarten Termine
bzw. Fristen gelten als unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit Termine oder Fristen ausnahmsweise als verbindlich vereinbart wurden, gelten Ziffern 4.3 bis 4.8.

4.3 Fristen verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftragsgegenstand oder Auftragsumfang nach Vereinbarung der Frist ändert oder erweitert.

4.4 Fristen beginnen frühestens mit der Bezahlung vereinbarter oder zu erbringender Anzahlungen oder Abschlagszahlungen durch den Kunden.

4.5 Eine Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ausführung unserer Leistung bereits begonnen bzw. die Ware unser Lieferwerk/Lager verlassen hat oder bei Verträgen ab Lieferwerk/Lager die Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt ist.

4.6 Die Einhaltung der Fristen durch uns setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden verlängern sich alle Fristen für Leistungen von uns um die Verzugsdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir können den durch eine vom Kunden zu vertretene Verzögerung verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung von Personal, vom Kunden ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.7 Fristen verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt jeder Art (z.B. bei unvorhersehbaren Störungen des Betriebs, Verkehrs oder Versands, bei Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Epidemien, bewaffneten Konflikten, Unruhen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns oder unseren Zulieferern oder den Spediteuren die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen) von vorübergehender Dauer angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Über solche Leistungshindernisse werden wir den Kunden umgehend informieren. Die Parteien werden sich sodann über das weitere Vorgehen abstimmen.

4.8 voxeljet kann die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung verschieben, unterbrechen, beenden oder kündigen, wenn nach Auffassung von voxeljet ein Risiko für die Gesundheit seiner Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Lieferanten aufgrund einer epidemischen Bedrohung wie z.B. Covid-19, etc. besteht. Sollte voxeljet von diesem Recht Gebrauch machen, besteht unabhängig vom Rechtsgrund keine Schadensersatzpflicht, Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen oder sonstige Haftung für voxeljet.

4.9 Geraten wir in Lieferverzug aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung, die im Regelfall mindestens vier Wochen betragen muss, gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten.

4.10 Ein Rücktritt des Kunden wegen Verzugs ist ausgeschlossen, wenn bei Nachfristablauf die Ausführung unserer Leistung bereits begonnen bzw. die Ware unser Lieferwerk/Lager verlassen hat oder bei Verträgen ab Lieferwerk/Lager die Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt ist.

5. Bereitstellung der Ware, Versand, Gefahrtragung, Annahmeverzug, Verpackung

5.1 Die Vertragsprodukte werden FCA (Incoterms 2010) an dem Sitz unseres Unternehmens zur Abholung bereitgestellt. Wir werden dem Kunden anzeigen, wenn die Vertragsprodukte zur Abholung bereitgestellt sind. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang unserer Bereitstellungsanzeige oder Rechnung an dem Sitz unseres Unternehmens abzuholen.

5.2 Ein Versand unserer Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten sowie Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, dabei berücksichtigen wir die Interessen des Kunden angemessen.

5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Kosten des Kunden versichern wir die Warenlieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

5.4 Lehnt der Kunde die Annahme unserer Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab (Annahmeverzug), so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verzögert sich der Versand oder die Abholung unserer Ware) aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als einen Monat ab Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden, so können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen einlagern.

5.5 Kunden sind verpflichtet, unsere Ware unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend der Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Frachtführers festzustellen, zu dokumentieren sowie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung gegenüber uns schriftlich anzuzeigen. Die Kunden haben stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind Ansprüche wegen offensichtlicher Mengenabweichungen, Mängel oder Beschädigungen der Vertragsprodukte ausgeschlossen. Ziffer 7.5 bleibt von diesen Regelungen unberührt.

5.6 Verpackungen werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen. Soweit der Kunde kein privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 Satz 2 Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung von Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung) dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Bei Lieferungen ins Ausland wird die Verpackung nicht zurückgenommen. Soweit keine Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten durch uns ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag behalten wir uns das Eigentum an allen Vertragsprodukten vor. Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrübergang nach Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.

6.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum BruttoWarenwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Brutto-Warenwertes sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

6.3 Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung unserer Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung zusammen mit nicht uns gehörenden Gegenständen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Warenwertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns entsprechend dem Brutto-Warenwert Miteigentum überträgt. Gelangt der Kunde in den Besitz der neuen Sache, verwahrt er das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für uns. Die Verwahrung durch den Kunden erfolgt unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung entstehende Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

6.4 Wird unsere Vorbehaltsware oder werden daraus hergestellte Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass unsere Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde uns bereits jetzt die anstelle unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware tretenden Ansprüche des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe des Brutto-Warenwertes unserer verbauten Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Forderungen ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und aus der Weiterveräußerung ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der Einstandskosten des Kunden entsteht. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware durch den Kunden, hat dieser seinerseits die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer 6.1 vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch eventuell ihm künftig zustehende Forderungen, entsprechend dem Brutto-Warenwert unserer Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Brutto-Warenwertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der mitverkauften fremden Gegenstände. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung und Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner uns auf Verlangen bekannt zu geben sowie zur Mitteilung aller zum Einzug erforderlichen Angaben und zur Aushändigung der dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere noch nicht bezahlten Waren zurückzunehmen. Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Nach Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht
der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat. Die entsprechende Differenz ist vom Kunden sodann nicht zu tragen.

6.7 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die von uns gelieferten Vorbehaltswaren ausdrücklich auszuschließen.

6.8 Bei Zwangsvollstreckungen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsware hat der Kunde auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. Ist ein Vorgehen gegen die Zwangsvollstreckung, Pfändung oder den sonstigen Eingriff erfolgreich, haftet der Kunde für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt wird.

6.9 Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 6.1 bis 6.9 Folgendes: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass unser Eigentumsvorbehalt in dem Land, in dem sich die Vorbehaltsware befindet oder in das diese verbracht wird, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu unseren Gunsten auf seine Kosten vornehmen. Sollte unsere Mitwirkung notwendig sein, wird der Kunde uns dies unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde uns über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weit reichenden Schutz unseres Eigentums von Bedeutung sind. Er wird uns insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Kann am Belegenheitsort der Vorbehaltsware ein Eigentumsvorbehalt nicht fortbestehen oder vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, uns eine Rechtsposition zu verschaffen, die uns in gleich wirksamer, geeigneter Weise schützt.

6.10 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung/Abnahme. Abweichend von Satz 1 gelten bei Mängeln an Leistungen, die Baustoffe, Bauteile, ein Bauwerk oder Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk betreffen, die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ebenso gelten in Abweichung von Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

7.2 Gewährleistung bei Sachmängeln:

(a) Unsere Gewährleistung für Service-Leistungen (Printformen und Gussteile) erstreckt sich nur auf die den vereinbarten Spezifikationen entsprechende Freiheit der Ware von Materialfehlern und Fehlern in der Ausführung. Unsere Produkte sind nicht für lebenserhaltende Systeme und/oder Anwendungen innerhalb nuklearer Einrichtungen ausgelegt und dürften hierfür nicht eingesetzt werden; ein dennoch beabsichtigter Einsatz unserer Produkte für derartige Anwendungen bedarf für jeden Einzelfall unserer besonderen schriftlichen Zustimmung.

(b) Unsere Gewährleistung für System-Leistungen (Druckmaschinen) erstreckt sich nur auf die Übereinstimmung mit den auf der Homepage und in den allgemeinen Vertragsbedingungen SYSTEMS aufgeführten Produktspezifikationen sowie auf die Einhaltung der in Deutschland für die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften und Normen. (b) Alle sonstigen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Vertragsprodukte stellen nur Erfahrungswerte dar, die nicht als vereinbarte Beschaffenheit gelten. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der vertragsgegenständlichen Produkte für den vom Kunden zugedachten Zweck zu überzeugen.

(c) Nach Erhalt einer Mängelanzeige hat uns der Kunde die zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(d) Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den durch die Überprüfung bei uns entstandenen Aufwand, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Arbeiten, die wir aufgrund einer Mängelanzeige des Kunden durchführen, beinhalten keinesfalls ein Anerkenntnis eines Mangels, Mängelanspruchs oder einer Nacherfüllungspflicht.

(e) Bei begründeter Mängelanzeige des Kunden steht diesem nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung/Neuherstellung zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neuherstellung trotz einer angemessenen Anzahl von Versuchen fehl, die in jedem Fall bei mindestens zwei Versuchen liegt,
stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.

(f) Sofern die Vertragsprodukte an einen anderen als den ursprünglichen Installationsort verbracht worden sind, trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten.

(g) Sofern wir nicht zur Installation der Vertragsprodukte verpflichtet waren, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau von mangelhaften Vertragsprodukten noch die Installation mangelfreier Vertragsprodukte.

7.3 Gewährleistung bei Rechtsmängeln:

(a) Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte nicht Rechte Dritter in Deutschland verletzen und wir keine Kenntnis davon haben, dass die Vertragsprodukte Rechte Dritter außerhalb von Deutschland verletzen.

(b) Wir sind nicht für eine Verletzung von Rechten Dritter verantwortlich, die darauf beruht, dass der Kunde das Produkt nicht vertragskonform, insbesondere außerhalb der Spezifikation oder den freigegebenen Einsatzzwecken, verwendet.

(c) Wenn ein Dritter die Verletzung seiner Rechte gegenüber dem Kunden behauptet, wird uns der Kunde unverzüglich darüber informieren und uns die Kontrolle über die Abwehr der Ansprüche Dritter überlassen. Sofern wir eine Gewährleistung gemäß Ziffer 7.3 (a) für die Freiheit von Rechten Dritter übernommen haben, werden wir uns bemühen, die Vertragsprodukte so abzuändern, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr besteht oder eine Lizenz für die Nutzung des Rechts des Dritten zu erwerben. Sollte dies nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag für das betroffene Vertragsprodukt zurückzutreten und den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungszeit zurückzuverlangen oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.

7.4 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung unserer Leistung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt unsere Ware/Werkleistung als genehmigt und abgenommen. Für Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind, gilt ergänzend § 377 HGB. Für Rückgriffsansprüche, die ihren Ursprung in einem Verbrauchsgüterkauf haben, gelten vorrangig die §§ 478 und 479 BGB. Ziffer 5.6 bleibt unberührt.

7.5 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seine fälligen Verpflichtungen aus dem betroffenen Vertrag uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede sowie entsprechender Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

7.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel darauf beruht, dass unsere Ware bzw. unsere Leistung vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß oder außerhalb der Spezifikation gelagert, montiert, aufgestellt, in Betrieb genommen, benützt, bedient, verändert, instandgesetzt, ungenügend gewartet, übermäßig beansprucht oder mit ungeeigneten (z.B. nicht von uns stammenden oder nicht den Originalspezifikationen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Ebenso ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei Mängeln/Schäden, die aus der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, aus mangelhaften Bauarbeiten des Kunden oder Dritter, ungeeignetem Baugrund oder durch chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse entstehen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass ein Mangel dennoch von uns zu vertreten ist.

8. Haftung

8.1 Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit unseren Leistungen/Waren entstehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung von Kardinalspflichten ist auf den vertragstypischen, adäquat vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderweitiger zwingender Haftungsgrund gemäß Ziffer 8.1 Satz 2 besteht.

8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber uns, die auf Vertragsstrafenansprüche der Abnehmer des Kunden zurückgehen oder sonstige Regelungen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. In jedem Fall sind wir berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

8.4 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich unsere Haftung auf etwaige mit dem Schaden verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

9. Datenschutzrechtliche Hinweise

Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten und Unternehmensdaten sowie alle Änderungen werden zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsverbindung, genutzt und gespeichert. Darüber erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis. voxeljet verarbeitet Ihre Daten nach Maßgabe der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und informiert darüber in den Datenschutzhinweisen (Artikel 13/14 DSGVO), die unter dem Link https://www.voxeljet.com/de/rechtliches/ eingesehen und heruntergeladen werden können.

10. Ausfuhr unserer Lieferungen/ Leistungen

Werden die Vertragsprodukte an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, können unsere Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass alle anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften eingehalten werden. Werden wir aufgrund einer Ausfuhr/Wiederausfuhr von Vertragsprodukten oder Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen und hat der Kunde dies zu vertreten, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen frei.

11. Schutzrechte, Vertraulichkeit

11.1 Der Kunde ist zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen technischen, wirtschaftlichen, persönlichen und anderen internen Vorgänge und Verhältnisse von uns, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bereits mitgeteilt wurden oder während der Vertragslaufzeit noch mitgeteilt werden. Der Kunde hat diese als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von diesen vertraulichen Informationen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange fort, wie Informationen nicht offenkundig sind.

11.2 Soweit der Kunde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 11.1 offen zu legen, wird der Kunde nur solche vertraulichen Informationen offen legen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung bzw. Anordnung offen gelegt werden müssen, und sich nach besten Kräften bemühen, dass die offen gelegten vertraulichen Informationen möglichst entsprechend dieser Vereinbarung behandelt werden. Der Kunde wird uns von dieser Verpflichtung unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail unterrichten und uns auf Verlangen dabei unterstützen, die vertraulichen Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen.

11.3 An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen) sowie an vertraulichen Konzepten und Ideen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt oder von uns bezahlt werden, behalten wir uns unser Eigentum und alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die in Satz 1 genannten Unterlagen, Konzepte und Ideen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Weiter sind uns die Unterlagen auf Verlangen jederzeit vollständig zurückzugeben, soweit der Kunde die Unterlagen nicht zur Vertragserfüllung oder Benutzung unserer Lieferungen/Waren benötigt. Spätestens bei Nichterteilung des Auftrags oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die vollständigen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit er die Unterlagen nicht zur Benutzung unserer Lieferungen/Waren benötigt. Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Unterlagen, Konzepten und Ideen in Kontakt kommen, sind vom Kunden entsprechend zu verpflichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen ist ausgeschlossen.

11.4 Verstößt ein Kunde schuldhaft gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2, so ist er verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 5 % der vereinbarten Netto-Gegenleistung, mindestens aber €
20.000,00 zu bezahlen. Das Recht von uns, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

12. Zur Verfügung gestellte Vorlagen/ Daten, Sitten-, Gesetz- und Rechtsverstöße, Löschung

12.1 Stellt uns der Kunde für unsere Lieferungen und Leistungen Vorlagen oder Daten zur Verfügung, so versichert der Kunde, dass weder diese Vorlagen/Daten noch unsere auf deren Basis erstellten Lieferungen und Leistungen grob anstößige Inhalte aufweisen, gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter (insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-, Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) verstoßen.

12.2 Weisen uns vom Kunden für unsere Lieferungen und Leistungen zur Verfügung gestellte Vorlagen/Daten oder unsere auf deren Basis erstellten Lieferungen und Leistungen grob anstößige Inhalte auf, verstoßen diese gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter (insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-, Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) so sind wir zum – auch teilweisen – Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden erwachsen aus dem Rücktritt oder aus dem vom Rücktritt betroffenen Vertragsteil keinerlei Rechte gegen uns. Hat der Kunde den Rücktritt zu vertreten, so schuldet uns der Kunde den Ersatz aller eingetretenen Kosten und getätigten Aufwendungen hinsichtlich des vom Rücktritt betroffenen Vertragsteils.

12.3 Wir sind für Vorlagen oder Daten, die uns der Kunde für unsere Lieferungen und Leistungen zur Verfügung stellt, nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, die Vorlagen/Daten auf mögliche Sitten-, Gesetzes- oder Rechtsverstöße zu überprüfen. Der Kunde stellt uns von sämtlichen vom Kunden zu vertretenden Strafen, Schäden, Kosten und Ansprüchen frei, die gegen uns von behördlicher Seite oder von sonstigen Dritten wegen solcher Sitten- bzw. Gesetzesverstöße oder der Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden; der Kunde hält uns insofern komplett klag- und schadlos und leistet uns auf Anforderung angemessene Vorschüsse.

12.4 Wir sind weder in der Lage noch verpflichtet, vom Kunden für unsere Lieferungen und Leistungen überlassene Daten über die Auftragsbearbeitung hinaus zu speichern oder sonst zu dokumentieren. Für eine etwaig erforderliche Speicherung oder sonstige Dokumentation dieser Daten hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.

13. Sprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sprache der Projektdurchführung ist ebenfalls deutsch.

13.2 Erfüllungsort für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Augsburg.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen ist Augsburg der ausschließliche Gerichtsstand, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

13.4 Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).

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